Stadionordnung Sportpark Todesfelde

Auf der Grundlage des § 5 der SHFV-Sicherheitsrichtlinie dient diese Stadionordnung der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung.

  • 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt während Veranstaltungen für die umfriedeten und Anlagen des SV Todesfelde von 1928 e.V.

  • 2 Widmung
  1. Der Sportpark dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Sportveranstaltungen mit regionalem oder repräsentativem Charakter.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen besteht im Bereich des Kinderspielplatzes.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Sportstätte richten sich nach bürgerlichem Recht.
  • 3 Aufenthalt
  1. Im Sportpark des SV Todesfelde von 1928 e.V. dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Sportparks auf Verlangen des Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen.
  2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Bereich / Platz einzunehmen.
  3. Für den Aufenthalt im Sportpark an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Nutzern getroffenen Vereinbarungen.
  • 4 Eingangskontrolle
  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Anlage verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Sportparks zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  • 5 Verhalten im Sportpark
  1. Innerhalb der Anlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
  • 6 Verbote
  1. Den Besuchern des Sportparks ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
  2. rassistisches, fremdenfeindliches, radikales und diskriminierendes Material;
  3. Waffen jeder Art sowie Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können und Laser-Pointer;
  4. Reizstoffsprühgeräte, ätzende oder färbende Substanzen;
  5. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;
  8. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
  9. mechanisch betriebene Lärminstrumente, insbesondere Musikboxen;
  10. Speisen und Getränke aller Art;
  11. Tiere, mit der Ausnahme von an der Leine geführten Hunden.
  12. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
  13. rassistische, fremdenfeindliche, radikale oder diskriminierende Parolen zu äußern, zu verbreiten oder verbotene Symbole an der Kleidung zu tragen;
  14. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  15. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, zu betreten;
  16. mit Gegenständen aller Art zu werfen;
  17. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
  18. ohne Erlaubnis der Gemeinde oder des SV Todesfelde von 1928 e.V. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  19. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben. Das Anbringen von Fahnen und Transparenten ist nur an dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Werbeflächen dürfen nicht überdeckt werden;
  20. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Sportpark in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
  • 7 Haftung
  1. Das Betreten und Benutzen des Sportparks erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Gemeinde nicht.
  2. Unfälle oder Schäden sind der Gemeinde unverzüglich zu melden.
  • 8 Zuwiderhandlungen
  1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1000,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Sportpark verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
  3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

SV Todesfelde von 1928 e.V. – Der Vorstand                                        Todesfelde, den 01.05.2024

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